RS Vwgh 2017/4/24 Ro 2014/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2017
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863;
LStG Vlbg 2013 §30 Abs1;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Erklärung im Sinne des § 30 Abs. 1 Vlbg LStG 2013 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung nach sich zu ziehen - auch mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln (Hinweis E vom 12. Dezember 1991, 91/06/0024).Eine Erklärung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg LStG 2013 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung nach sich zu ziehen - auch mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln (Hinweis E vom 12. Dezember 1991, 91/06/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060083.J05

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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