Index
L85008 Straßen VorarlbergNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Eine Erklärung im Sinne des § 30 Abs. 1 Vlbg LStG 2013 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung nach sich zu ziehen - auch mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln (Hinweis E vom 12. Dezember 1991, 91/06/0024).Eine Erklärung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg LStG 2013 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung nach sich zu ziehen - auch mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln (Hinweis E vom 12. Dezember 1991, 91/06/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060083.J05Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017