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L85008 Straßen VorarlbergNorm
ABGB §859;Rechtssatz
Im Gegensatz zur Willenserklärung ist die Wissenserklärung eine bloße Nachricht über Tatsachen und ändert daher die Rechtslage nicht. Rechtsfolgen würde eine Wissenserklärung, ohne dass ein entsprechender Wille vorausgesetzt ist, nur dann nach sich ziehen, wenn das Gesetz welche anordnet. Nur unter besonderen Voraussetzungen können Wissenserklärungen wie Rechtsgeschäfte verpflichtend wirken, wie zum Beispiel bei der Anscheinsvollmacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060083.J04Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017