RS Vwgh 2017/4/24 Ro 2014/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2017
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §859;
ABGB §863;
LStG Vlbg 2013 §30 Abs1;
LStG Vlbg 2013 §4 Abs4;
  1. ABGB § 859 heute
  2. ABGB § 859 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Willenserklärung ist die Wissenserklärung eine bloße Nachricht über Tatsachen und ändert daher die Rechtslage nicht. Rechtsfolgen würde eine Wissenserklärung, ohne dass ein entsprechender Wille vorausgesetzt ist, nur dann nach sich ziehen, wenn das Gesetz welche anordnet. Nur unter besonderen Voraussetzungen können Wissenserklärungen wie Rechtsgeschäfte verpflichtend wirken, wie zum Beispiel bei der Anscheinsvollmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060083.J04

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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