RS Vwgh 2017/4/24 Ro 2014/06/0083

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Veröffentlicht am 24.04.2017
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L85008 Straßen Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Bei der ausdrücklichen Erklärung trägt das Äußerungsmittel (Worte oder allgemein angenommene Zeichen) einen eigenen Erklärungssinn und hebt sich von den Begleitumständen deutlich ab, wohingegen sich die Bedeutung bei einer konkludenten Erklärung erst aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt. Wenn im ABGB eine "ausdrückliche Erklärung" verlangt wird (z. B. §§ 891, 901, 1170a), wird dies nur als "deutlich" oder "unzweifelhaft" interpretiert.Bei der ausdrücklichen Erklärung trägt das Äußerungsmittel (Worte oder allgemein angenommene Zeichen) einen eigenen Erklärungssinn und hebt sich von den Begleitumständen deutlich ab, wohingegen sich die Bedeutung bei einer konkludenten Erklärung erst aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt. Wenn im ABGB eine "ausdrückliche Erklärung" verlangt wird (z. B. Paragraphen 891, 901, 1170 a,), wird dies nur als "deutlich" oder "unzweifelhaft" interpretiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060083.J03

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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