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L85008 Straßen VorarlbergNorm
ABGB §1170a;Rechtssatz
Bei der ausdrücklichen Erklärung trägt das Äußerungsmittel (Worte oder allgemein angenommene Zeichen) einen eigenen Erklärungssinn und hebt sich von den Begleitumständen deutlich ab, wohingegen sich die Bedeutung bei einer konkludenten Erklärung erst aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt. Wenn im ABGB eine "ausdrückliche Erklärung" verlangt wird (z. B. §§ 891, 901, 1170a), wird dies nur als "deutlich" oder "unzweifelhaft" interpretiert.Bei der ausdrücklichen Erklärung trägt das Äußerungsmittel (Worte oder allgemein angenommene Zeichen) einen eigenen Erklärungssinn und hebt sich von den Begleitumständen deutlich ab, wohingegen sich die Bedeutung bei einer konkludenten Erklärung erst aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt. Wenn im ABGB eine "ausdrückliche Erklärung" verlangt wird (z. B. Paragraphen 891, 901, 1170 a,), wird dies nur als "deutlich" oder "unzweifelhaft" interpretiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060083.J03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017