TE Vwgh Beschluss 1993/9/20 93/10/0118

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
MRK Art3;
MRK Art5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Jänner 1992, Zl. UVS-02/32/00030/91, betreffend die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit gemäß Art. 5 MRK und Art. 1 ff PersFrSchG, BGBl. 684/1988, und auf menschliche und nicht erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 MRK, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit seiner beim Unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 27. Juli 1991 gegen 20.40 Uhr von Sicherheitswachebeamten gegen seinen Willen aus einem Postautobus verbracht, festgenommen und mit Handschellen gefesselt worden. Er begehre die Feststellung, daß er hiedurch in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 MRK und seinem Recht auf menschliche und nicht erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 MRK verletzt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 1 ff PersFrSchG, BGBl. 684/1988, und Art. 5 MRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien" als unbegründet ab. Die "Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unterlassung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien" wies sie "als unzulässig zurück" (dem Inhalt nach handelt es sich auch dabei, wie sich aus der im folgenden wiedergegebenen Begründung ergibt, um die Abweisung des Begehrens). In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde nach eingehender Darlegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und des ermittelten Sachverhaltes im wesentlichen die Auffassung, der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit weder durch die Festnahme noch durch die Entfernung aus dem Bus bzw. die Fesselung mit Handschellen verletzt worden, weil die Maßnahmen dem Gesetz entsprochen hätten und maßhaltend gewesen seien. Die Maßnahmen hätten auch keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dargestellt; der Beschwerdeführer sei somit auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinem Beschluß vom 14. Juni 1993, B 767/92, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer erachtet sich (nach seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Vorbringen) durch den angefochtenen Bescheid im Recht, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 VStG festgenommen zu werden und im gesetzlichen Anspruch auf Feststellung, daß seine Festnahme und die Verbringung von seinem "Stehplatz im Autobus" rechtswidrig gewesen seien, verletzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

In der Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die in einem unmittelbar gegen die Person gerichteten Zwang besteht (wie Verhaftung, Festnahme, Vorführung und Vollzug einer Arreststrafe), zuständig ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1988, Slg. Nr. 12.821/A, die Auffassung, er sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfachgesetzlich eingeräumter Rechte zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen jemand behaupte, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein. Von diesem Grundsatz ausgehend erachtet sich der Verwaltungsgerichtshof auch für Beschwerden gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, in denen gemäß § 67c AVG über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen wird, für zuständig, sofern in der Beschwerde die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet wird.

Im Beschwerdefall käme somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen, wenn der angefochtene Bescheid (nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Wahrnehmung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibt, sondern auch) auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumte Rechte verletzt haben könnte. Dies ist jedoch im Hinblick auf den (durch den Antrag des Beschwerdeführers bestimmten) Rahmen des Abspruches des angefochtenen Bescheides nicht der Fall: Dieser spricht (insoweit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend) ausschließlich über die Frage ab, ob der Beschwerdeführer durch die Ausübung von Zwangsgewalt in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 MRK und Art. 1 ff des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) bzw. dem Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (Art. 3 MRK), verletzt worden sei. Durch diesen den ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffenden Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze erledigenden Abspruch wird der Prozeßgegenstand des Beschwerdeverfahrens bereits dahin bestimmt, daß er ausschließlich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Verletzung - unter Ausschluß der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen hat, umfaßt. Im Hinblick auf die eingeschränkte, ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffende Fassung seines Antrages war es dem Beschwerdeführer auch verwehrt, eine allenfalls darin gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (auf einfachgesetzlicher Ebene) geltend zu machen, daß die belangte Behörde nicht im Sinne des § 67c Abs. 3 AVG umfassend über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, sondern ausschließlich über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte abgesprochen hat. Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nur in (den ausschließlich geltend gemachten) verfassungsgesetzlich gewährleisteten, nicht aber in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100118.X00

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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