Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0017 Ra 2017/06/0020 Ra 2017/06/0019 Ra 2017/06/0018Rechtssatz
Die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155, mwN). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ro 2014/06/0044, mwN). Schon deshalb wäre es erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Nachbarn festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060009.L06Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019