Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0017 Ra 2017/06/0020 Ra 2017/06/0019 Ra 2017/06/0018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0176 E 21. Mai 2015 RS 1Stammrechtssatz
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/05/0199). Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen; der andere, nicht von der Bewilligung umfasste Teil des Vorhabens bleibt sodann unbewilligt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060009.L04Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019