RS Vwgh 2017/4/24 Ra 2017/06/0009

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Veröffentlicht am 24.04.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0017 Ra 2017/06/0020 Ra 2017/06/0019 Ra 2017/06/0018

Rechtssatz

Aus § 45 Abs. 3 AVG - der gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verfahren vor Verwaltungsgerichten anzuwenden ist - ergibt sich nicht, dass ein Gutachten den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen wäre.Aus Paragraph 45, Absatz 3, AVG - der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verfahren vor Verwaltungsgerichten anzuwenden ist - ergibt sich nicht, dass ein Gutachten den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen wäre.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060009.L01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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