Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/02/0017 B 16. Mai 2017Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw. Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben (vgl. E 28. Februar 2006, 2005/03/0232).Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw. Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben vergleiche E 28. Februar 2006, 2005/03/0232).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017020016.J02Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017