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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0051 Ra 2017/18/0050Rechtssatz
Bei der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die von dieser eingeholten Stellungnahme einer Vertrauensperson handelt es sich nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100-0101, mwN).Bei der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die von dieser eingeholten Stellungnahme einer Vertrauensperson handelt es sich nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100-0101, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180049.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017