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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist - wie sich das aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen § 30a Abs. 3 VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß § 30a Abs. 3 VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder § 30a Abs. 3 noch § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG.Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist - wie sich das aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder Paragraph 30 a, Absatz 3, noch Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L07Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017