RS Vwgh 2017/4/25 Ra 2017/16/0039

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1;
VwGG §30a Abs3;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist - wie sich das aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen § 30a Abs. 3 VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß § 30a Abs. 3 VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder § 30a Abs. 3 noch § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG.Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist - wie sich das aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder Paragraph 30 a, Absatz 3, noch Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L07

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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