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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2;Rechtssatz
Der in § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß § 30 Abs. 3 VwGG berechtigt ist, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Diese Überlegung trifft in gleichem Umfang die ordentliche wie die außerordentliche Revision.Der in Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG berechtigt ist, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG der Berichter. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Diese Überlegung trifft in gleichem Umfang die ordentliche wie die außerordentliche Revision.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L06Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017