RS Vwgh 2017/4/25 Ra 2017/16/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §30a;
VwGVG 2014 §33 Abs4;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, in Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des § 30 Abs. 2 VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der §§ 30 und 30a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal § 30 Abs. 3 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, in Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der Paragraphen 30 und 30 a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L05

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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