Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, in Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des § 30 Abs. 2 VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der §§ 30 und 30a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal § 30 Abs. 3 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, in Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der Paragraphen 30 und 30 a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L05Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017