RS Vwgh 2017/4/25 Ra 2017/16/0039

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30a Abs7;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs. 7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs. 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs. 2 leg.cit.). Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid,Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach Paragraph 30 a, Absatz 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach Paragraph 30 a, Absatz 2, leg.cit.). Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 30 VwGG, K 3., Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 589, und Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 200; a.A.: Kneihs/Urtz,Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 30, VwGG, K 3., Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 589, und Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 200; a.A.: Kneihs/Urtz,

Verwaltungsgerichtliche Verfahren2, Rz 410). .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L03

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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