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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs3;Rechtssatz
§ 30a Abs. 3 VwGG begründet keine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht dazu, über einen solchen Antrag unverzüglich zu entscheiden. § 30a Abs. 3 VwGG tritt mit dieser Anordnung ergänzend hinzu (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in ÖJZ 2014/1, 5ff (9)) und § 30a Abs. 7 leg. cit. bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte (vgl. Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 151).Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG begründet keine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht dazu, über einen solchen Antrag unverzüglich zu entscheiden. Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG tritt mit dieser Anordnung ergänzend hinzu vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in ÖJZ 2014/1, 5ff (9)) und Paragraph 30 a, Absatz 7, leg. cit. bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte vergleiche Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017