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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30;Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017