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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Bei der wiederholten Tatbegehung handelt es sich bereits um ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, das nicht ein weiteres Mal - auch nicht über die Intention der Generalprävention - bei der Strafzumessung herangezogen werden darf (vgl. E 6. September 2016, Ra 2016/09/0056; E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042).Bei der wiederholten Tatbegehung handelt es sich bereits um ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, das nicht ein weiteres Mal - auch nicht über die Intention der Generalprävention - bei der Strafzumessung herangezogen werden darf vergleiche E 6. September 2016, Ra 2016/09/0056; E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090012.L05Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017