RS Vwgh 2017/4/25 Ra 2016/18/0201

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §39;
EURallg;
FlKonv Art1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Statusrichtlinie ist nicht zu entnehmen, dass die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung desselben Status verpflichtet oder diesbezüglich besondere Ermittlungspflichten ausgelöst werden. Die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung von Asylwerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention schließt nicht aus, dass verschiedene Anträge desselben Asylwerbers (in verschiedenen Mitgliedstaaten) unterschiedlich entschieden werden.Der Statusrichtlinie ist nicht zu entnehmen, dass die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung desselben Status verpflichtet oder diesbezüglich besondere Ermittlungspflichten ausgelöst werden. Die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung von Asylwerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel eins, der Genfer Flüchtlingskonvention schließt nicht aus, dass verschiedene Anträge desselben Asylwerbers (in verschiedenen Mitgliedstaaten) unterschiedlich entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180201.L01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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