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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2017, Ra 2017/16/0021, vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030).Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2017, Ra 2017/16/0021, vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160094.L03Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017