RS Vwgh 2017/4/25 Ra 2016/16/0094

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und über den davon abhängenden Ablauf der Revisionsfrist, so hört dieses Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald die Revisionswerberin oder deren Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Revision als verspätet zugestellt worden ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0146 und 0147, und vom 17. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, sowie zum Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0083).Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und über den davon abhängenden Ablauf der Revisionsfrist, so hört dieses Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf, sobald die Revisionswerberin oder deren Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Revision als verspätet zugestellt worden ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0146 und 0147, und vom 17. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, sowie zum Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160094.L01

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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