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E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art204 Abs1;Rechtssatz
Steuerschuldner einer Einfuhrumsatzsteuer, welche nach § 26 Abs. 1 UStG iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG und Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht, ist nach Art. 204 Abs. 3 ZK die Person, welche die Pflichten aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens oder die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Verfahren zu erfüllen hat. Im Falle der an die Einfuhr anschließenden innergemeinschaftlichen Verbringung ist also der Empfänger der Ware die Person, welche nach Art. 204 Abs. 3 ZK als Zollschuldner heranzuziehen ist.Steuerschuldner einer Einfuhrumsatzsteuer, welche nach Paragraph 26, Absatz eins, UStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG und Artikel 204, Absatz eins, ZK entsteht, ist nach Artikel 204, Absatz 3, ZK die Person, welche die Pflichten aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens oder die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Verfahren zu erfüllen hat. Im Falle der an die Einfuhr anschließenden innergemeinschaftlichen Verbringung ist also der Empfänger der Ware die Person, welche nach Artikel 204, Absatz 3, ZK als Zollschuldner heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160059.L02Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017