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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §48 Abs2;Rechtssatz
Das Recht auf Nichterteilung einer beantragten Apothekenkonzession kommt dem Inhaber des Apothekenunternehmens iSd § 48 Abs. 2 ApG 1907 zu. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. In Fällen, in denen ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionär" (nunmehr:) Revision erhebt, ist es allerdings möglich, diese Revision der Gesellschaft zuzurechnen; dies trifft nicht zu, wenn die Gesellschaft selbst als Revisionswerberin auftritt (vgl. E 29. November 2011, 2005/10/0218). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine Zurechnung einer vom vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft erhobenen Revision zur Gesellschaft "nur dann (erfolgen kann), wenn der KonzessionsinhaberDas Recht auf Nichterteilung einer beantragten Apothekenkonzession kommt dem Inhaber des Apothekenunternehmens iSd Paragraph 48, Absatz 2, ApG 1907 zu. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. In Fällen, in denen ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionär" (nunmehr:) Revision erhebt, ist es allerdings möglich, diese Revision der Gesellschaft zuzurechnen; dies trifft nicht zu, wenn die Gesellschaft selbst als Revisionswerberin auftritt vergleiche E 29. November 2011, 2005/10/0218). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine Zurechnung einer vom vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft erhobenen Revision zur Gesellschaft "nur dann (erfolgen kann), wenn der Konzessionsinhaber
ausdrücklich erklärt, die ... Revision ... in seiner Funktion als
Konzessionsinhaber zu erheben". Die enge Verflechtung zwischen Konzessionsinhaber und Personenhandelsgesellschaft sowie die Stellung des Konzessionsinhabers in der Personenhandelsgesellschaft lassen es geboten erscheinen, eine vom Konzessionsinhaber erhobene (nunmehr:) Revision der Personenhandelsgesellschaft zuzurechnen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Zurechnung ausschließen, wie etwa eine ausdrückliche Erklärung des Konzessionsinhabers, die Revision nicht namens der Personenhandelsgesellschaft erheben zu wollen (vgl. E 17. Mai 1993, Zl. 91/10/0214). Nichts anderes gilt in einer Konstellation, in der der Konzessionär und vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft Revision - ohne Bezugnahme darauf, als Konzessionär einzuschreiten - erhebt und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zurechnung zur Personenhandelsgesellschaft ausschließen würden, wie etwa eine ausdrückliche Erklärung, die Revision nicht namens der Personenhandelsgesellschaft erheben zu wollen.Konzessionsinhaber zu erheben". Die enge Verflechtung zwischen Konzessionsinhaber und Personenhandelsgesellschaft sowie die Stellung des Konzessionsinhabers in der Personenhandelsgesellschaft lassen es geboten erscheinen, eine vom Konzessionsinhaber erhobene (nunmehr:) Revision der Personenhandelsgesellschaft zuzurechnen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Zurechnung ausschließen, wie etwa eine ausdrückliche Erklärung des Konzessionsinhabers, die Revision nicht namens der Personenhandelsgesellschaft erheben zu wollen vergleiche E 17. Mai 1993, Zl. 91/10/0214). Nichts anderes gilt in einer Konstellation, in der der Konzessionär und vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft Revision - ohne Bezugnahme darauf, als Konzessionär einzuschreiten - erhebt und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zurechnung zur Personenhandelsgesellschaft ausschließen würden, wie etwa eine ausdrückliche Erklärung, die Revision nicht namens der Personenhandelsgesellschaft erheben zu wollen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017100005.J01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017