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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1;Rechtssatz
Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als unzulässig, war die (mangels Revisionslegitimation unzulässige) Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt (vgl VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, 0109, mwH).Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als unzulässig, war die (mangels Revisionslegitimation unzulässige) Revision vom VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt vergleiche VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, 0109, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030010.J04Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017