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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rechtsprechung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu (vgl idZ etwa VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009, und VwGH vom 9. September 2016, Ro 2015/02/0016, beide mwH).Die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rechtsprechung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche idZ etwa VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009, und VwGH vom 9. September 2016, Ro 2015/02/0016, beide mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030010.J03Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017