RS Vwgh 2017/4/26 Ro 2017/03/0010

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Veröffentlicht am 26.04.2017
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

§ 3 Abs 7 UVPG 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens (vgl VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwH). Nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 hat der Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren (vgl dazu etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029, und VwGH vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0079). Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwH). Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 hat der Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren vergleiche dazu etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029, und VwGH vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0079). Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030010.J02

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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