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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/20/0063 E 8. September 2016 RS 2Stammrechtssatz
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190016.L05Im RIS seit
09.06.2017Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018