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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §168;Rechtssatz
Öffentliche Dispositivurkunden bringen einen Rechtsakt zum Ausdruck und beweisen diesen unmittelbar, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 2006, 2003/04/0189).Öffentliche Dispositivurkunden bringen einen Rechtsakt zum Ausdruck und beweisen diesen unmittelbar, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 2006, 2003/04/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160041.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017