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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Der den Schriftsatz abfassende Rechtsvertreter, der den gesamten Schriftsatz mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen hat, trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anbringens. Ein Rechtsvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht etwa dann nicht, wenn er einen Schriftsatz abfasst oder unterfertigt, der eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringt, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den B vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN). Selbst wenn der Revisionsvertreter, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, seine Mitarbeiterin - abweichend von der Adressierung im Revisionsschriftsatz - mit der Versendung der Revision an das VwG (und nicht an den VwGH) beauftragt haben sollte, musste er aufgrund der Adressierung in der Revision an den VwGH mit dem Hinweis "WEB-ERV" damit rechnen, dass dieser Schriftsatz in Befolgung dieser Adressierung eingebracht werden könnte.Der den Schriftsatz abfassende Rechtsvertreter, der den gesamten Schriftsatz mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen hat, trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anbringens. Ein Rechtsvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht etwa dann nicht, wenn er einen Schriftsatz abfasst oder unterfertigt, der eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringt, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den B vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN). Selbst wenn der Revisionsvertreter, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, seine Mitarbeiterin - abweichend von der Adressierung im Revisionsschriftsatz - mit der Versendung der Revision an das VwG (und nicht an den VwGH) beauftragt haben sollte, musste er aufgrund der Adressierung in der Revision an den VwGH mit dem Hinweis "WEB-ERV" damit rechnen, dass dieser Schriftsatz in Befolgung dieser Adressierung eingebracht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050018.L03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017