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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Bereits im Wiedersetzungsantrag müssen ausdrückliche Angaben darüber, dass er rechtzeitig, nämlich binnen der Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG - somit binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses -, gestellt wurde, enthalten sein (Hinweis Beschlüsse vom 22. Mai 2001, 2000/01/0488, und vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001). Fehlen solche Angaben, so handelt es sich dabei um einen verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, zu dessen Behebung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist (§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG).Bereits im Wiedersetzungsantrag müssen ausdrückliche Angaben darüber, dass er rechtzeitig, nämlich binnen der Frist des Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG - somit binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses -, gestellt wurde, enthalten sein (Hinweis Beschlüsse vom 22. Mai 2001, 2000/01/0488, und vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001). Fehlen solche Angaben, so handelt es sich dabei um einen verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, zu dessen Behebung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist (Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050018.L02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017