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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Hinsichtlich des Vorbringens, es habe sich bei der nachgeholten Prozesshandlung um eine "Eventualrevision", die unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt worden sei, gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachholung der versäumten Prozesshandlung eine wesentliche Voraussetzung für die Wiedereinsetzung darstellt (Hinweis B vom 17. Mai 2016, Ra 2016/05/0043, 0057, mwN). Vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung der Prozesshandlung des Wiedereinsetzungsantrages kann nicht angenommen werden, dass eine Revision unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt wird, zumal der Wiedereinsetzungsantrag diesfalls schon in Ermangelung der Voraussetzung des § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG, also mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung, erfolglos bleiben müsste (Hinweis B vom 23. März 2016, Ro 2016/12/0008). Dem Wiederaufnahmeantrag liegt offenbar die Ansicht zugrunde, nur eine zulässige Revision konsumiere das Revisionsrecht und dürfe zu einer Zurückweisung der nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH eingebrachten (zweiten) Revision führen. Eine solche zulässige Revision liege erst vor, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei. Diese Ansicht ist verfehlt. Auch durch eine verspätete Revision (Hinweis B vom 24. Mai 2002, 98/21/0117, zur vergleichbaren Beurteilung einer Beschwerdeerhebung) oder durch eine in der Folge zurückgezogene Revision (Hinweis B vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0077) wird das Revisionsrecht verbraucht.Hinsichtlich des Vorbringens, es habe sich bei der nachgeholten Prozesshandlung um eine "Eventualrevision", die unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt worden sei, gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachholung der versäumten Prozesshandlung eine wesentliche Voraussetzung für die Wiedereinsetzung darstellt (Hinweis B vom 17. Mai 2016, Ra 2016/05/0043, 0057, mwN). Vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung der Prozesshandlung des Wiedereinsetzungsantrages kann nicht angenommen werden, dass eine Revision unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt wird, zumal der Wiedereinsetzungsantrag diesfalls schon in Ermangelung der Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz VwGG, also mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung, erfolglos bleiben müsste (Hinweis B vom 23. März 2016, Ro 2016/12/0008). Dem Wiederaufnahmeantrag liegt offenbar die Ansicht zugrunde, nur eine zulässige Revision konsumiere das Revisionsrecht und dürfe zu einer Zurückweisung der nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH eingebrachten (zweiten) Revision führen. Eine solche zulässige Revision liege erst vor, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei. Diese Ansicht ist verfehlt. Auch durch eine verspätete Revision (Hinweis B vom 24. Mai 2002, 98/21/0117, zur vergleichbaren Beurteilung einer Beschwerdeerhebung) oder durch eine in der Folge zurückgezogene Revision (Hinweis B vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0077) wird das Revisionsrecht verbraucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190370.L03Im RIS seit
09.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017