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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §20 Abs1;Rechtssatz
Für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Die feste Geschäftsverteilung hat für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit der Einzelrichter besteht, genau zu bestimmen, welche Einzelrichter zuständig sind, darüber hinaus aber auch die Vertreter im Fall einer Verhinderung und die Reihenfolge, in der diese eintreten. Art. 135 Abs. 3 B-VG und § 17 Abs. 3 BVwGG 2014 sehen vor, dass einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache abgenommen werden kann, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist (vgl. zur "Überlastung" eines Richters den B vom 9. März 2016, Ra 2015/20/0275). § 17 Abs. 2 BVwGG 2014 ermöglicht zudem eine Neuzuteilung wegen Befangenheit. Die Abnahme von Sachen stellt eine ausnahmsweise Durchbrechung der von der Geschäftsverteilung für einen bestimmten Zeitraum geschaffenen festen Zuständigkeitsstruktur dar, was eine restriktive Auslegung des Art. 135 Abs. 3 B-VG gebietet. Keine Abnahme im Sinn des Art. 135 Abs. 3 B-VG liegt hingegen vor, wenn eine irrtümliche Zuteilung zu einem für den konkreten Fall nicht zuständigen Einzelrichter oder Senat korrigiert und die Sache dem zuständigen Richter (Senat) zugewiesen wird. Kann die Neuzuteilung auf keinen der genannten Gründe gestützt werden und ist auch keine andere Vorschrift ersichtlich, welche die Neuzuteilung rechtfertigen würde, verstößt sie gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt somit eine Unzuständigkeit des VwG.Für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Die feste Geschäftsverteilung hat für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit der Einzelrichter besteht, genau zu bestimmen, welche Einzelrichter zuständig sind, darüber hinaus aber auch die Vertreter im Fall einer Verhinderung und die Reihenfolge, in der diese eintreten. Artikel 135, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 sehen vor, dass einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache abgenommen werden kann, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist vergleiche zur "Überlastung" eines Richters den B vom 9. März 2016, Ra 2015/20/0275). Paragraph 17, Absatz 2, BVwGG 2014 ermöglicht zudem eine Neuzuteilung wegen Befangenheit. Die Abnahme von Sachen stellt eine ausnahmsweise Durchbrechung der von der Geschäftsverteilung für einen bestimmten Zeitraum geschaffenen festen Zuständigkeitsstruktur dar, was eine restriktive Auslegung des Artikel 135, Absatz 3, B-VG gebietet. Keine Abnahme im Sinn des Artikel 135, Absatz 3, B-VG liegt hingegen vor, wenn eine irrtümliche Zuteilung zu einem für den konkreten Fall nicht zuständigen Einzelrichter oder Senat korrigiert und die Sache dem zuständigen Richter (Senat) zugewiesen wird. Kann die Neuzuteilung auf keinen der genannten Gründe gestützt werden und ist auch keine andere Vorschrift ersichtlich, welche die Neuzuteilung rechtfertigen würde, verstößt sie gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt somit eine Unzuständigkeit des VwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190221.L02Im RIS seit
09.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017