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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Erfolgt nach § 29 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 OÖ BauO 1994 eine Zurückweisung, bedarf es einer näheren und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die jeweilige konkrete Ergänzung für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der OÖ BauO 1994 notwendig ist. Auch ein Ergänzungsauftrag nach §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 4 OÖ BauO 1994 muss schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen konkret und unmissverständlich sein, um Grundlage für eine Zurückweisung des Bauansuchens sein zu können. Eine Ergänzung, die nicht für die Beurteilung, sondern für den Erfolg des Bauansuchens notwendig ist, kommt im Übrigen auch hier nicht in Betracht, vielmehr ist bei Mängeln, die den Erfolg des Bauansuchens betreffen, nach § 30 Abs. 6 OÖ BauO 1994 (gegebenenfalls also mit Abweisung des Bauansuchens) vorzugehen.Erfolgt nach Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 4, OÖ BauO 1994 eine Zurückweisung, bedarf es einer näheren und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die jeweilige konkrete Ergänzung für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der OÖ BauO 1994 notwendig ist. Auch ein Ergänzungsauftrag nach Paragraphen 29, Absatz 3 und 30 Absatz 4, OÖ BauO 1994 muss schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen konkret und unmissverständlich sein, um Grundlage für eine Zurückweisung des Bauansuchens sein zu können. Eine Ergänzung, die nicht für die Beurteilung, sondern für den Erfolg des Bauansuchens notwendig ist, kommt im Übrigen auch hier nicht in Betracht, vielmehr ist bei Mängeln, die den Erfolg des Bauansuchens betreffen, nach Paragraph 30, Absatz 6, OÖ BauO 1994 (gegebenenfalls also mit Abweisung des Bauansuchens) vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050040.L06Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025