Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0089). Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (Hinweis E vom 29. April 2005, 2005/05/0100). Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (Hinweis E vom 22. Juni 2011, Zl. 2007/04/0080).Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0089). Nicht verbesserungsfähig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (Hinweis E vom 29. April 2005, 2005/05/0100). Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Hinweis E vom 22. Juni 2011, Zl. 2007/04/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050040.L02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025