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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Die im Kopf eines Bescheides enthaltene Bezeichnung allein sagt nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im Übrigen klar erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050040.L01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025