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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z1;Rechtssatz
Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist ein unentgeltlicher Vorgang, auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt es dabei nicht an (vgl. die ebenfalls Rentenlegate betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530 F/2010, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, jeweils mit weiteren Nachweisen). (Hier: Die Revisionswerberin trat als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach X, die bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten von dessen Universalerben ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezog, in deren finanzamtliche Verfahren ein. Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass X im Jahr 2000 aus dem Titel des Rentenlegates einen bestimmten Betrag bezogen habe. Dazu vertrat es die Auffassung, dass dieser Betrag nach § 29 Z 1 EStG 1988 unter den sonstigen Einkünften zu erfassen und der Besteuerung zu unterziehen sei.)Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist ein unentgeltlicher Vorgang, auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt es dabei nicht an vergleiche die ebenfalls Rentenlegate betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530 F/2010, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, jeweils mit weiteren Nachweisen). (Hier: Die Revisionswerberin trat als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach römisch zehn, die bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten von dessen Universalerben ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezog, in deren finanzamtliche Verfahren ein. Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass römisch zehn im Jahr 2000 aus dem Titel des Rentenlegates einen bestimmten Betrag bezogen habe. Dazu vertrat es die Auffassung, dass dieser Betrag nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 unter den sonstigen Einkünften zu erfassen und der Besteuerung zu unterziehen sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130009.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017