RS Vwgh 2017/4/27 Ro 2017/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56 impl;
BDG 1979 §15c Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 15c heute
  2. BDG 1979 § 15c gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. BDG 1979 § 15c gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15c gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15c gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15c gültig von 01.01.2013 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. BDG 1979 § 15c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Rechtssatz

Infolge des Vorliegens der im Abs. 1 des § 15c BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hat der Beamte durch die auf diese Bestimmung gestützte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf eines bestimmten Tages bewirkt. Für die Frage, ob diese Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (vgl. B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht. Die Abweisung seines schon davor gestellten Antrages auf Ruhestandsversetzung (die als Versagung der Feststellung, diese Erklärung habe die Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung (vgl. B 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0015 und Ro 2016/12/0023).Infolge des Vorliegens der im Absatz eins, des Paragraph 15 c, BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hat der Beamte durch die auf diese Bestimmung gestützte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf eines bestimmten Tages bewirkt. Für die Frage, ob diese Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich vergleiche B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht. Die Abweisung seines schon davor gestellten Antrages auf Ruhestandsversetzung (die als Versagung der Feststellung, diese Erklärung habe die Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung vergleiche B 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0015 und Ro 2016/12/0023).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120005.J01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten