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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Infolge des Vorliegens der im Abs. 1 des § 15c BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hat der Beamte durch die auf diese Bestimmung gestützte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf eines bestimmten Tages bewirkt. Für die Frage, ob diese Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (vgl. B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht. Die Abweisung seines schon davor gestellten Antrages auf Ruhestandsversetzung (die als Versagung der Feststellung, diese Erklärung habe die Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung (vgl. B 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0015 und Ro 2016/12/0023).Infolge des Vorliegens der im Absatz eins, des Paragraph 15 c, BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hat der Beamte durch die auf diese Bestimmung gestützte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf eines bestimmten Tages bewirkt. Für die Frage, ob diese Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich vergleiche B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht. Die Abweisung seines schon davor gestellten Antrages auf Ruhestandsversetzung (die als Versagung der Feststellung, diese Erklärung habe die Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung vergleiche B 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0015 und Ro 2016/12/0023).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120005.J01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017