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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Da es sich bei den in § 72 WRG 1959 vorgesehenen Verpflichtungen um eine Legalservitut handelt, ist es nicht notwendig, darüber im Bewilligungsbescheid abzusprechen.Da es sich bei den in Paragraph 72, WRG 1959 vorgesehenen Verpflichtungen um eine Legalservitut handelt, ist es nicht notwendig, darüber im Bewilligungsbescheid abzusprechen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070007.J05Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018