Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §72 Abs1 litb;Rechtssatz
Für die vorübergehende Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Ausführung und Erhaltung von Wasserbauten sieht § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 eine Legalservitut vor, die eine Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (vgl. E 17. Dezember 2009, 2007/07/0008).Für die vorübergehende Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Ausführung und Erhaltung von Wasserbauten sieht Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 eine Legalservitut vor, die eine Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht vergleiche E 17. Dezember 2009, 2007/07/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070007.J02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018