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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
§ 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des VwGH der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist. Würde die Entscheidung über die Kosten unter diesem Gesichtspunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, ist gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen.Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des VwGH der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist. Würde die Entscheidung über die Kosten unter diesem Gesichtspunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120012.J02Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017