RS Vwgh 2017/4/27 Ro 2016/12/0012

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §58 Abs2 idF 2013/I/033;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

§ 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des VwGH der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist. Würde die Entscheidung über die Kosten unter diesem Gesichtspunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, ist gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen.Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des VwGH der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist. Würde die Entscheidung über die Kosten unter diesem Gesichtspunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120012.J02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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