Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Rw kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (vgl. B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021). Im Hinblick auf eine mittlerweile erfolgte rechtskräftige Ruhestandsversetzung besteht kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung darüber, ob eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz rechtmäßig erfolgt ist. Da es nicht Aufgabe des VwGH ist, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, hat nach einer Ruhestandversetzung mangels praktischer Auswirkung keine Entscheidung mehr über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 zu ergehen. Durch eine Entscheidung in der Sache könnte nämlich weder bewirkt werden, dass der Beamte nunmehr an der Zieldienststelle, noch dass er wieder an seiner bisherigen Dienststelle verwendet würde (vgl. B 16. September 2010, 2010/12/0066; B 20. Dezember 2004, 2001/12/0271).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Rw kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021). Im Hinblick auf eine mittlerweile erfolgte rechtskräftige Ruhestandsversetzung besteht kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung darüber, ob eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz rechtmäßig erfolgt ist. Da es nicht Aufgabe des VwGH ist, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, hat nach einer Ruhestandversetzung mangels praktischer Auswirkung keine Entscheidung mehr über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 zu ergehen. Durch eine Entscheidung in der Sache könnte nämlich weder bewirkt werden, dass der Beamte nunmehr an der Zieldienststelle, noch dass er wieder an seiner bisherigen Dienststelle verwendet würde vergleiche B 16. September 2010, 2010/12/0066; B 20. Dezember 2004, 2001/12/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120012.J01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017