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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0021 Ro 2016/02/0022 Ro 2016/02/0023 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017 Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0125 E 24. Juni 2016 RS 7Stammrechtssatz
Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, die dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln (vgl. E 25. Jänner 1996, 95/07/0130).Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, die dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche E 25. Jänner 1996, 95/07/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J13Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019