Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0021 Ro 2016/02/0022 Ro 2016/02/0023 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017 Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017Rechtssatz
Der VwGH hat (zur bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage) festgehalten, dass kein Anlass besteht, neuerlich Parteiengehör zu gewähren, wenn die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) nach Einlagen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vornimmt. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind (vgl. E 15. September 2006, 2006/04/0053).Der VwGH hat (zur bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage) festgehalten, dass kein Anlass besteht, neuerlich Parteiengehör zu gewähren, wenn die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) nach Einlagen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vornimmt. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind vergleiche E 15. September 2006, 2006/04/0053).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Abstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J04Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019