RS Vwgh 2017/4/27 Ro 2016/02/0020

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0021 Ro 2016/02/0022 Ro 2016/02/0023 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017 Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017

Rechtssatz

Der VwGH hat (zur bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage) festgehalten, dass kein Anlass besteht, neuerlich Parteiengehör zu gewähren, wenn die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) nach Einlagen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vornimmt. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind (vgl. E 15. September 2006, 2006/04/0053).Der VwGH hat (zur bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage) festgehalten, dass kein Anlass besteht, neuerlich Parteiengehör zu gewähren, wenn die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) nach Einlagen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vornimmt. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind vergleiche E 15. September 2006, 2006/04/0053).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J04

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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