Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0021 Ro 2016/02/0022 Ro 2016/02/0023 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017 Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0066 E 17. Dezember 2014 RS 16Stammrechtssatz
Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (Hinweis E vom 21. November 2012, 2008/07/0161, E vom 3. Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom 23. Februar 1993, 91/08/0142). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (Hinweis E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0177; E vom 2. März 2012, 2010/07/0038). Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (Hinweis E vom 25. Juni 2009, 2006/07/0105 (VwSlg 17.715 A/2009)). Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten ist.Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (Hinweis E vom 21. November 2012, 2008/07/0161, E vom 3. Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom 23. Februar 1993, 91/08/0142). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (Hinweis E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0177; E vom 2. März 2012, 2010/07/0038). Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (Hinweis E vom 25. Juni 2009, 2006/07/0105 (VwSlg 17.715 A/2009)). Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J03Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019