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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs1 litd;Rechtssatz
Der Begriff des Materials ist in einem weiteren Sinne als der Begriff der Ausrüstungen zu verstehen. Er umfasst Gegenstände, die der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges zur Ausübung seines Berufs benötigt oder verwendet und zu denen somit auch Bestandteile des von ihm herzustellenden Endproduktes oder der von ihm durchzuführenden Arbeiten gehören können. Daraus folgt, dass das Material zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache verwendet werden soll oder dafür erforderlich ist und nicht nur einfach befördert werden soll, um selbst geliefert, verkauft oder beseitigt zu werden. Da das Material also einem Verarbeitungsprozess unterliegt, ist es keine Ware, die von ihrem Verwender zum Verkauf bestimmt ist (vgl. Urteil EuGH 28. Juli 2011, Rechtssache C-554/09, Seeger). Im Fall Seeger wurde in Entsprechung dieser Grundsätze die reine Beförderung von leeren Flaschen durch den Unternehmer verneint, weil die Flaschen keine Gegenstände waren, die zur Ausübung der Haupttätigkeit als Wein- und Getränkehändler erforderlich waren.Der Begriff des Materials ist in einem weiteren Sinne als der Begriff der Ausrüstungen zu verstehen. Er umfasst Gegenstände, die der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges zur Ausübung seines Berufs benötigt oder verwendet und zu denen somit auch Bestandteile des von ihm herzustellenden Endproduktes oder der von ihm durchzuführenden Arbeiten gehören können. Daraus folgt, dass das Material zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache verwendet werden soll oder dafür erforderlich ist und nicht nur einfach befördert werden soll, um selbst geliefert, verkauft oder beseitigt zu werden. Da das Material also einem Verarbeitungsprozess unterliegt, ist es keine Ware, die von ihrem Verwender zum Verkauf bestimmt ist vergleiche Urteil EuGH 28. Juli 2011, Rechtssache C-554/09, Seeger). Im Fall Seeger wurde in Entsprechung dieser Grundsätze die reine Beförderung von leeren Flaschen durch den Unternehmer verneint, weil die Flaschen keine Gegenstände waren, die zur Ausübung der Haupttätigkeit als Wein- und Getränkehändler erforderlich waren.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020007.J03Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017