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E6JNorm
62014CJ0346 Kommission / Österreich ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0102 E 22. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) besteht aus deskriptiven (§ 55c Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 WRG 1959) und normativen (§ 55c Abs. 2 Z. 3 und 4 WRG 1959) Teilen. An die deskriptiven Teile knüpfen sich unmittelbar keine rechtlichen Folgen. Sie sind jedoch für die Sachverhaltsfeststellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von Bedeutung. Steht der deskriptive Teil des NGP - etwa die Bestandsaufnahme nach § 55c Abs. 2 Z. 1 und § 55d WRG 1959 - mit dem tatsächlichen Zustand im Widerspruch, ist vom tatsächlichen Zustand und nicht von dem im NGP beschriebenen Zustand auszugehen. Im Rahmen des zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens kann sowohl eine andere Einteilung (Änderung der Grenzen und Längen) als auch eine andere Einstufung (Änderung der Zustandsbewertung) der Oberflächenwasserkörper gegenüber dem NGP 2009 vorgenommen werden. Die Abgrenzung und Klassifizierung der Oberflächenwasserkörper erfolgt daher zu Recht im angefochtenen Bescheid, weil dem NGP insoweit keine normative Bedeutung zukommt (vgl. B VfGH 6. Oktober 2014, B 351/2013-13, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 3. September 2015, C-346/14, Europäische Kommission gegen Republik Österreich). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem deskriptiven Teil des NGP Bedeutung dort zukommt, wo er Grundlage oder Anhaltspunkt für normative Maßnahmen ist, da an den Gewässerzustand zahlreiche Bestimmungen des WRG 1959 anknüpfen (vgl. etwa §§ 30 ff WRG 1959).Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) besteht aus deskriptiven (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 WRG 1959) und normativen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WRG 1959) Teilen. An die deskriptiven Teile knüpfen sich unmittelbar keine rechtlichen Folgen. Sie sind jedoch für die Sachverhaltsfeststellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von Bedeutung. Steht der deskriptive Teil des NGP - etwa die Bestandsaufnahme nach Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 55 d, WRG 1959 - mit dem tatsächlichen Zustand im Widerspruch, ist vom tatsächlichen Zustand und nicht von dem im NGP beschriebenen Zustand auszugehen. Im Rahmen des zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens kann sowohl eine andere Einteilung (Änderung der Grenzen und Längen) als auch eine andere Einstufung (Änderung der Zustandsbewertung) der Oberflächenwasserkörper gegenüber dem NGP 2009 vorgenommen werden. Die Abgrenzung und Klassifizierung der Oberflächenwasserkörper erfolgt daher zu Recht im angefochtenen Bescheid, weil dem NGP insoweit keine normative Bedeutung zukommt vergleiche B VfGH 6. Oktober 2014, B 351/2013-13, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 3. September 2015, C-346/14, Europäische Kommission gegen Republik Österreich). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem deskriptiven Teil des NGP Bedeutung dort zukommt, wo er Grundlage oder Anhaltspunkt für normative Maßnahmen ist, da an den Gewässerzustand zahlreiche Bestimmungen des WRG 1959 anknüpfen vergleiche etwa Paragraphen 30, ff WRG 1959).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070044.J01Im RIS seit
06.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017