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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0121 E 17. Dezember 1991 RS 5Stammrechtssatz
Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 2, VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070037.J05Im RIS seit
16.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018