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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche (vgl. E 26. Mai 2000, 98/06/0176).Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche vergleiche E 26. Mai 2000, 98/06/0176).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070037.J01Im RIS seit
16.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018