RS Vwgh 2017/4/27 Ro 2015/07/0037

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche (vgl. E 26. Mai 2000, 98/06/0176).Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche vergleiche E 26. Mai 2000, 98/06/0176).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070037.J01

Im RIS seit

16.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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