RS Vwgh 2017/4/27 Ro 2015/07/0002

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht zu ersehen, inwiefern das Recht auf Einsicht in die Akten des gegen eine dritte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in dem dem Revisionswerber keine Parteistellung zukam, ein ziviles Recht oder eine strafrechtliche Anklage betreffend den Revisionswerber iSd Art. 6 Abs. 1 MRK zum Gegenstand hätte (vgl. E 28. Februar 2012, 2012/09/0002).Es ist nicht zu ersehen, inwiefern das Recht auf Einsicht in die Akten des gegen eine dritte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in dem dem Revisionswerber keine Parteistellung zukam, ein ziviles Recht oder eine strafrechtliche Anklage betreffend den Revisionswerber iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK zum Gegenstand hätte vergleiche E 28. Februar 2012, 2012/09/0002).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070002.J05

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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