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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17;Rechtssatz
Es ist nicht zu ersehen, inwiefern das Recht auf Einsicht in die Akten des gegen eine dritte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in dem dem Revisionswerber keine Parteistellung zukam, ein ziviles Recht oder eine strafrechtliche Anklage betreffend den Revisionswerber iSd Art. 6 Abs. 1 MRK zum Gegenstand hätte (vgl. E 28. Februar 2012, 2012/09/0002).Es ist nicht zu ersehen, inwiefern das Recht auf Einsicht in die Akten des gegen eine dritte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens, in dem dem Revisionswerber keine Parteistellung zukam, ein ziviles Recht oder eine strafrechtliche Anklage betreffend den Revisionswerber iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK zum Gegenstand hätte vergleiche E 28. Februar 2012, 2012/09/0002).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070002.J05Im RIS seit
06.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017