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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 wird eine Parteistellung des Liegenschaftseigentümers in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, nicht jedoch in einem gegen einen Dritten geführten Verwaltungsstrafverfahren festgelegt.Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 wird eine Parteistellung des Liegenschaftseigentümers in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, nicht jedoch in einem gegen einen Dritten geführten Verwaltungsstrafverfahren festgelegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070002.J04Im RIS seit
06.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017