RS Vwgh 2017/4/27 Ro 2015/07/0002

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §8;
AWG 2002 §74;
VStG §57 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 57 Abs. 1 VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei iSd AVG (vgl. E 27. Mai 2005, 2009/04/0104). Das AWG 2002 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des unerlaubten Ablagerns von Bauschutt abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Eine derartige Vorschrift stellt auch nicht die die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge regelnde Bestimmung des § 74 AWG 2002 dar.Nach Paragraph 57, Absatz eins, VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei iSd AVG vergleiche E 27. Mai 2005, 2009/04/0104). Das AWG 2002 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des unerlaubten Ablagerns von Bauschutt abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Eine derartige Vorschrift stellt auch nicht die die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge regelnde Bestimmung des Paragraph 74, AWG 2002 dar.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070002.J03

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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