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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Nach § 57 Abs. 1 VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei iSd AVG (vgl. E 27. Mai 2005, 2009/04/0104). Das AWG 2002 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des unerlaubten Ablagerns von Bauschutt abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Eine derartige Vorschrift stellt auch nicht die die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge regelnde Bestimmung des § 74 AWG 2002 dar.Nach Paragraph 57, Absatz eins, VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei iSd AVG vergleiche E 27. Mai 2005, 2009/04/0104). Das AWG 2002 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des unerlaubten Ablagerns von Bauschutt abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Eine derartige Vorschrift stellt auch nicht die die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge regelnde Bestimmung des Paragraph 74, AWG 2002 dar.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070002.J03Im RIS seit
06.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017