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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSdDas Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd
§ 8 AVG in Zusammenhang mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlichParagraph 8, AVG in Zusammenhang mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich
§ 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. E 22. Oktober 2013, 2012/10/0002; E 30. Jänner 2014, 2012/05/0011; E 17. März 2016, Ro 2014/11/0012; B 25. November 2015, Ra 2015/10/0126).Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche E 22. Oktober 2013, 2012/10/0002; E 30. Jänner 2014, 2012/05/0011; E 17. März 2016, Ro 2014/11/0012; B 25. November 2015, Ra 2015/10/0126).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070002.J01Im RIS seit
06.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017